Aufgaben des Oberbürgermeisters
Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats. Er bereitet die Sitzungen vor, eröffnet, leitet und schließt sie und legt die Tagesordnung fest. Außerdem ist er stimmberechtigt. Er ist dafür zuständig, dass die Beschlüsse und Entscheidungen des Gemeinderats umgesetzt werden.
Als Leiter des Rathauses (Gemeindeverwaltung) ist der Oberbürgermeister Vorgesetzter aller Mitarbeitenden in der Stadtverwaltung Freiburg und verantwortlich für ihre interne Organisation.
Der Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen.
Bei so genannten „Eilentscheidungen“ kann er anstelle des Gemeinderats entschieden. Das gilt aber nur für den Fall, dass etwas so dringend ist, dass es nicht bis zur nächsten Gemeinderatssitzung warten kann.
Das aktive Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Bei kommunalen Wahlen sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie Unionsbürger wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag
- 16 Jahre alt sind,
- seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz in der Kommune haben oder sich am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Gemeinde aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
- im Wählerverzeichnis der Kommune geführt sind.
Personen sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren haben.
In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jede bzw. jeder nur einmal wählt. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde. Wahlberechtigte werden automatisch in das Wählerverzeichnis der Stadt eingetragen – es sei denn, sie sind erst kürzlich eingebürgert worden oder europäische Staatsbürger. In diesem Fall muss sich die Person auf eigene Initiative bei der Stadt melden und einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen. Dies gilt auch für wohnsitzlose Personen, die sich am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Gemeinde aufhalten.
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