Amtliche Informationen

Wann wird gewählt?

Der 1. Wahlgang für die Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters 2010 findet am Sonntag, den 25.04.2010, statt.

Ein evtl. notwendig werdender 2. Wahlgang findet am Sonntag, den 09.05.2010 statt.

Der Gemeinderat hat beschlossen entsprechend Ziff. 4 der Drucksache G-09/214 die Durchführung einer öffentlichen Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber am Dienstag, 13.04.2010, 20:00 Uhr im Konzerthaus.


Was macht ein Oberbürgermeister? 

Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und leitet   die Stadtverwaltung. Er repräsentiert die Stadt nach außen und ist   verantwortlich für den Vollzug der Gemeinderatsbeschlüsse sowie die   innere Organisation der Verwaltung.

Zum   Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters gehören die Haupt- und   Personalverwaltung, Organisation, Recht, Regionales und   Ortsverwaltungen, Rechnungsprüfungswesen, Arbeitsschutz,   Öffentlichkeitsarbeit, Stadtentwicklung und Bauen, Stadtplanung,   Baurecht, Vermessungsamt mit Geschäftsstelle Gutachterausschuss.

Er   ist Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaften mit städtischer   Mehrheitsbeteiligung und des regionalen Energieversorgungsunternehmens   badenova und vertritt die Stadt in mehreren überregionalen kommunalen   Organisationen und Gremien.


Wer darf kandidieren?

Wählbar zum Bürgermeister sind gem. § 46 GemO Deutsche in Sinne von  Art. 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der  Bewerbung in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, die Bewerber müssen  am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet  haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die  freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes  eintreten.

Nichtwählbar ist, wer von der Wählbarkeit in  den Gemeinderat ausgeschlossen ist. Nicht wählbar ist ferner, wer als  Beamter im förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil aus dem Dienst  entfernt worden ist, oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren  entsprechenden Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen  Union eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die  Rechtskraft des Urteils oder der entsprechenden Maßnahme folgenden fünf  Jahren; der Entfernung aus dem Dienst steht bei Ruhestandsbeamten die  Aberkennung des Ruhegehalts gleich.

Bedienstete der  Rechtsaufsichtbehörde, der Oberen und Obersten Rechtsaufsichtsbehörde,  des Landratsamtes und des Landkreises können nicht gleichzeitig  Bürgermeister sein. Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig eine  andere Planstelle in der Gemeinde innehaben oder deren sonstiger  Bediensteter sein.


Grundsätze zur OB-Wahl

Der Bürgermeister wird gem. § 45 GemO von den Bürgern in allgemeiner,  unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist  nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer  mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

Entfällt  auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet  frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl  eine Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die Grundsätze der ersten  Wahl; es entscheidet die höchste Stimmzahl, bei Stimmengleichheit das  Los. Eine erneute Stellenausschreibung ist in diesem Fall nicht  erforderlich.

Bei der Neuwahl können auch Kandidaten  antreten, die im ersten Wahlgang nicht zur Wahl standen. In diesem Fall  bleiben allerdings nur wenige Tage, die notwendigen  Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Ebenso können Bewerber, die bei  der ursprünglichen Wahl kandidiert haben, ihre Kandidatur für die  Neuwahl zurückziehen.

Im Gegensatz zu anderen  Bundesländern gibt es in Baden-Württemberg, falls im ersten Wahlgang  kein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht hat, keine Stichwahl  zwischen den beiden erfolgreichsten Kandidaten, sondern es findet eine  Neuwahl statt, bei der die relative Mehrheit der Stimmen ausreichend  ist.


Bewerbungsfrist und Reihenfolge



Am 20. Februar um 0.00 Uhr, einen Tag nach der öffentlichen Ausschreibung im Staatsanzeiger und der BZ, begann die Bewerbungsfrist, die am 29. März um 18 Uhr endet. Für die Reihenfolge der Kandidaten auf dem Stimmzettel ist der Eingang der Bewerbung entscheidend. Als zeitgleich eingegangen gelten alle Bewerbungen, die bis Montag, den 22. Februar, 7.30 Uhr im Kasten lagen. Sind das mehrere, entscheidet der Gemeindewahlausschuss per Los über die Reihenfolge auf dem Stimmzettel.





Weitere Informationen zur OB-Wahl 2010 finden Sie auf www.freiburg.de