Der 1. Wahlgang für die Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters 2010 findet am Sonntag, den 25.04.2010, statt.
Ein evtl. notwendig werdender 2. Wahlgang findet am Sonntag, den 09.05.2010 statt.
Der Gemeinderat hat beschlossen entsprechend Ziff. 4 der Drucksache G-09/214 die Durchführung einer öffentlichen Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber am Dienstag, 13.04.2010, 20:00 Uhr im Konzerthaus.
Was macht ein Oberbürgermeister?
Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und leitet die Stadtverwaltung. Er repräsentiert die Stadt nach außen und ist verantwortlich für den Vollzug der Gemeinderatsbeschlüsse sowie die innere Organisation der Verwaltung.
Zum Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters gehören die Haupt- und Personalverwaltung, Organisation, Recht, Regionales und Ortsverwaltungen, Rechnungsprüfungswesen, Arbeitsschutz, Öffentlichkeitsarbeit, Stadtentwicklung und Bauen, Stadtplanung, Baurecht, Vermessungsamt mit Geschäftsstelle Gutachterausschuss.
Er ist Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaften mit städtischer Mehrheitsbeteiligung und des regionalen Energieversorgungsunternehmens badenova und vertritt die Stadt in mehreren überregionalen kommunalen Organisationen und Gremien.
Wer darf kandidieren?
Wählbar zum Bürgermeister sind gem. § 46 GemO Deutsche in Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbung in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nichtwählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossen ist. Nicht wählbar ist ferner, wer als Beamter im förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil aus dem Dienst entfernt worden ist, oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Rechtskraft des Urteils oder der entsprechenden Maßnahme folgenden fünf Jahren; der Entfernung aus dem Dienst steht bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts gleich.
Bedienstete der Rechtsaufsichtbehörde, der Oberen und Obersten Rechtsaufsichtsbehörde, des Landratsamtes und des Landkreises können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig eine andere Planstelle in der Gemeinde innehaben oder deren sonstiger Bediensteter sein.
Grundsätze zur OB-Wahl
Der Bürgermeister wird gem. § 45 GemO von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die Grundsätze der ersten Wahl; es entscheidet die höchste Stimmzahl, bei Stimmengleichheit das Los. Eine erneute Stellenausschreibung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Bei der Neuwahl können auch Kandidaten antreten, die im ersten Wahlgang nicht zur Wahl standen. In diesem Fall bleiben allerdings nur wenige Tage, die notwendigen Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Ebenso können Bewerber, die bei der ursprünglichen Wahl kandidiert haben, ihre Kandidatur für die Neuwahl zurückziehen.
Im Gegensatz zu anderen Bundesländern gibt es in Baden-Württemberg, falls im ersten Wahlgang kein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht hat, keine Stichwahl zwischen den beiden erfolgreichsten Kandidaten, sondern es findet eine Neuwahl statt, bei der die relative Mehrheit der Stimmen ausreichend ist.
Bewerbungsfrist und Reihenfolge

Am 20. Februar um 0.00 Uhr, einen Tag nach der öffentlichen Ausschreibung im Staatsanzeiger und der BZ, begann die Bewerbungsfrist, die am 29. März um 18 Uhr endet. Für die Reihenfolge der Kandidaten auf dem Stimmzettel ist der Eingang der Bewerbung entscheidend. Als zeitgleich eingegangen gelten alle Bewerbungen, die bis Montag, den 22. Februar, 7.30 Uhr im Kasten lagen. Sind das mehrere, entscheidet der Gemeindewahlausschuss per Los über die Reihenfolge auf dem Stimmzettel.
Weitere Informationen zur OB-Wahl 2010 finden Sie auf www.freiburg.de